Der Erbvertrag
In einem Testament getroffene letztwillige Verfügungen sind jederzeit frei widerruflich. Dem gegenüber können in einem Erbvertrag Verfügungen getroffen werden, die von dem Erblasser nicht mehr einseitig aufgehoben werden können, für ihn also bindend sind. Wie jeder Vertrag, wird ein Erbvertrag zwischen mindestens zwei Personen geschlossen. Zu seiner Wirksamkeit bedarf er der notariellen Beurkundung, bei der der Erblasser persönlich anwesend sein muss, während sich sein Vertragspartner, soweit er nicht selbst letztwillig verfügt, vertreten lassen kann. Es ist nicht zwingend, dass der Vertragspartner des künftigen Erblassers in dem Erbvertrag selbst bedacht wird. Der Erblasser kann in dem Erbvertrag also auch eine andere Person als Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmen. Auch muss der Vertragspartner selbst keine letztwilligen Verfügungen treffen. In einem Erbvertrag können auch Verfügungen getroffen werden, die nicht bindend sein sollen. In diesem Fall spricht man von einseitigen Verfügungen. Verfügungen mit Bindungswirkung nennt man vertragsmäßige Verfügungen. Ob eine Verfügung Bindungswirkung haben soll, ist im Zweifel durch Auslegung der Verfügung zu ermitteln. Jeder Erbvertrag muss jedoch mindestens eine letztwillige Verfügung mit Bindungswirkung enthalten. Anderenfalls liegt gar kein Erbvertrag vor. Nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig, also mit Bindungswirkung, angeordnet werden. Vertragsmäßige Verfügungen des Erblassers können nur durch beide Vertragsparteien in notarieller Form einverständlich aufgehoben werden, es sei denn, es liegt ein Rücktritts- oder Anfectungsgrund vor. Ein Rücktritt ist zulässig, falls sich der Erblasser im Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten hat, außerdem bei schweren Verfehlungen des Bedachten. Hat sich der vertragsmäßig Bedachte in dem Erbvertrag selbst zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, beispielsweise zu Unterhaltszahlungen, und kommt diese Verpflichtung zum Wegfall, ist dem Erblasser ebenfalls der Rücktritt vom Erbvertrag eröffnet. Eine Beseitigung der vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag ist zudem möglich, falls ein Anfechtungsgrund vorliegt. Es gelten hier die Anfechtungsgründe der §§ 2078, 2079 BGB. Eine besondere Bedeutung hat hier der sogenannte Motivirrtum. So können z. B. enttäuschte Erwartungen des Erblassers über das künftige Verhalten einer bedachten Person einen Anfechtungsgrund bilden. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.