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Umgang in der Ferienzeit


Die bevorstehenden Sommerferien sind Anlass, dass sich viele getrenntlebende Eltern mit Fragen zum Umgangsrecht beschäftigen. Insbesondere der Ferienaufenthalt des Kindes mit dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, führt häufig zu Streit. Diese Aufenthalte sind für das Kind wichtig, da es hier eine Zeit lang den Kontakt mit dem “anderen” Elternteil ohne Unterbrechung erlebt, also in einer vertieften Weise.
Der Ferienaufenthalt ist Teil des Rechtes des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil. Neben dem Kind hat auch der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich Anspruch darauf einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen. Wie bei anderen Umgangsregelungen haben die Eltern einen weiten Gestaltungsspielraum um individuelle Absprachen zu treffen ohne an starre gesetzliche Vorgaben gebunden zu sein. In der Praxis wird häufig eine hälftige Teilung vereinbart, sodass das Kind die erste Hälfte bei einem Elternteil verbringt und die andere Hälfte bei dem zweiten Elternteil. Können sich die Eltern nicht über eine Ferienregelung einigen, kann deren Festlegung gerichtlich beantragt werden. Maßstab einer solchen gerichtlichen Entscheidung ist stets, welche Regelung dem Kindeswohl im Einzelfall am besten dient. Hierbei werden insbesondere das Alter des Kindes, die Entfernung der elterlichen Wohnorte voneinander und der bisherige Kontakt zum „anderen“ Elternteil berücksichtigt. Eine Einschränkung des Ferienumgangs erfolgt, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Auch die inhaltliche Gestaltung der Ferienzeit, insbesondere das Verreisen mit dem Kind, ist vom Umgangsrecht umfasst. Hierbei gibt es Grenzen, was ein Elternteil alleine entscheiden darf. Handelt es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, kann der Elternteil bei dem sich das Kind aufhält alleine entscheiden. Angelegenheiten des täglichen Lebens kommen häufig vor und haben keine dauerhaften, erheblichen und schwer abzuändernden Auswirkungen auf das Kind. Dies ist z.B. bei Reisen innerhalb Deutschlands oder vieler EU-Staaten anzunehmen, wenn diese mit gewöhnlichen Verkehrsmitteln angetreten werden.
Ist die Reise hingegen mit besonderen Risiken oder Gesundheitsgefahren verbunden, liegt eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung vor, über die von dem sorgeberechtigten Elternteil bzw. bei gemeinsamer Sorge von beiden Elternteilen zu entscheiden ist. Hiervon ist auszugehen z.B. bei Fernreisen in außereuropäische Länder und Kulturkreise, An-/Abreise mit einem Motorrad, Durchführung gefährlicher Sportarten oder Reisen in Länder für die eine Reisewarnung besteht. Im Streitfall kann auch hier eine gerichtliche Klärung erfolgen.

Verena Seiler
Dr. Holly | Rath | Hülshörster Anwälte

56410 Montabaur
www.hrh-anwaelte.de

11. November 2024