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Neues vom Arbeitszeugnis


Bei der Erteilung eines Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber wird oft über die Inhalte gestritten. Aber auch formelle Aspekte, insbesondere die äußere Form des Zeugnisses, spielen eine Rolle.

In formeller Hinsicht wurde in der Rechtsprechung bislang die Ansicht vertreten, ein Arbeitszeugnis müsse zwar auf dem Briefkopf des Arbeitgebers erstellt sein, dürfe aber nicht die Form eines Anschreibens haben. Außerdem wurde es als nicht zulässig angesehen, das Zeugnis zu knicken. Deshalb werden Arbeitszeugnisse regelmäßig in DIN A 4 Umschlägen mit verstärkter Rückwand zur Versendung gebracht. Diese Wertungen müssen jetzt wohl hinterfragt werden.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 02.11.2023 soll es nämlich nun möglich sein, ein Arbeitszeugnis mit einem Adressfeld zu erstellen, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben wird. Das Arbeitszeugnis erhält somit die Form eines Anschreibens. Außerdem sieht es das Landesarbeitsgericht als zulässig an, das auf einem DIN A 4 Papier erteilte Arbeitszeugnis zweimal zu falten, damit es in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag untergebracht werden kann. Dabei müsse allerdings gewährleistet sein, dass saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Arbeitszeugnis gefertigt werden können. Nicht hinnehmen muss ein Arbeitnehmer deshalb, wenn sich wegen der Falzungen auf den Kopien quer über den Briefbogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen. Indes betont das Landesarbeitsgericht, dass bei einem Arbeitszeugnis auf den ersten Blick erkennbar sein muss, wer es ausgestellt und welche Stellung er im Betrieb hat; neben der Unterschrift muss als regelmäßig der Name des Unterzeichners und seine Stellung durch einen kennzeichnenden Zusatz in Druckschrift ersichtlich sein.

Es bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesarbeitsgericht als höchste Instanz diesen Einschätzungen anschließt, sollte dieser oder ein ähnlicher Fall dort zur Entscheidung gebracht werden.

Michael Wüst
Dr. Holly | Rath | Hülshörster Anwälte

56410 Montabaur
www.hrh-anwaelte.de

11. November 2024