Das Testamen richtig unterschreiben!
Es gibt nur wenige Vorschriften für ein handschriftliches Testament. Diese sind aber zwingend einzuhalten, und zwar peinlich genau.
Ein Testament muss nicht wortwörtlich als „Testament“ oder „letzter Wille“ bezeichnet werden. Es ist aber hilfreich, das zu tun. Eine weitere Sollvorschrift betrifft das Datum. Das Testament kann auch ohne Datum wirksam sein, sollte aber besser immer ein Datum enthalten. Andere Formvorschriften sind unabdingbar. Das privatschriftliche Testament muss zwingend von Hand geschrieben werden, und zwar nicht nur die Unterschrift, sondern das gesamte Testament vom Anfang bis zum Ende. Verstoß gegen die Formvorschrift der Handschriftlichkeit führt immer zu Unwirksamkeit des Testamentes. Ebenso wichtig: Das Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden. Selbstverständlich muss auch die Unterschrift handschriftlich sein. Die Unterschrift muss die Urheberschaft erkennen lassen; sie sollte Vor- und Nachnamen umfassen.
Und die Unterschrift des Erblassers gehört an das Ende des Testaments! Das hat das Oberlandesgericht München im August 2023 durch Beschluss in einem Nachlassverfahren festgestellt. Dort hatte die Erblasserin eine handschriftliche Verfügung verfasst. In diesem Testament hatte Sie zunächst ihren gesamten Besitz aufgeführt und aufgeschrieben, wem Sie die einzelnen Bestandteile dieses Besitzes “vermachen“ wollte. Danach hatte sie diese Verfügungen unterschrieben. Nach ihrer Unterschrift hatte sie in weiteren handschriftlichen Erklärungen eine Allein-Erbeinsetzung zugunsten ihres Neffen angeordnet, diese Erklärungen aber nicht am Ende mit einer Unterschrift versehen. Der Neffe hatte einen Erbschein beantragt. Das Oberlandesgericht München hat den Erbschein in letzter Instanz versagt. Die Unterschrift unter ein Testament diene dazu, so das Gericht, dass sich der Erblasser über die Anordnung seines Testamentes selbst Klarheit verschafft, sich zu diesem Testament bekennt und die letztwilligen Verfügungen mit seiner Unterschrift auch räumlich abschließt. Ein wirksames Testament muss deshalb mit einer Namensunterschrift und nicht mit einer Namensüberschrift versehen sein.
Etwas anderes kann in Ausnahmefällen nur dann gelten, wenn es sich bei den einer Unterschrift folgenden Ausführungen des Erblassers um Anordnungen oder Ergänzungen handelt, die sich völlig eindeutig auf vor der Unterschrift niedergeschriebene wirksame letztwillige Verfügungen beziehen.
Deshalb gilt: Ein Testament wird immer am Ende unterschrieben.
Peter Hülshörster
Dr. Holly | Rath | Hülshörster Anwälte
56410 Montabaur
www.hrh-anwaelte.de
330 Wörter
11. November 2024