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Was ist fabrikneu?


 

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs – hier zum Kauf eines Gebrauchtwagens – gibt Anlass, einmal die Frage zu beantworten, was man unter einem fabrikneuen Fahrzeug verstehen darf.  

 

Der Käufer, der ein fabrikneues, noch nicht zugelassenes Fahrzeug erwirbt, erwartet ein taufrisches Auto, das soeben erst die Fabrikhallen verlassen hat. Ist das auch geltendes Recht? Was, wenn das Auto vor dem Verkauf schon längere Zeit beim Händler herumgestanden hat? Hierzu gibt es klare Vorgaben durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Ein als Neuwagen verkauftes Fahrzeug muss dem aktuell gefertigten Modell entsprechen, darf keine durch Standzeiten verursachten Mängel aufweisen und dass zwischen Produktion und Verkauf höchstens 12 Monate gestanden haben. Für sogenannte Tageszulassungen wird man den Zeitraum zwischen Produktion und Erstzulassung zugrunde legen müssen. 

 

Bei den sogenannten Jahreswagen gilt entsprechendes: Ein Jahreswagen muss zwar nicht mehr der aktuell gefertigten Modellreihe entsprechen. Er darf aber auch keine Standmängel aufweisen und darf zwischen Produktion und Erstzulassung nicht länger als 12 Monate gestanden haben. Das rechtfertigen die Gerichte mit der Erwägung, dass der Jahreswagenkäufer ein junges Fahrzeug erwartet, das nur eine kurze Betriebsdauer hat und im Übrigen auch keine erheblich längere Lebensdauer aufweist.  

 

Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch für den Gebrauchtwagenhandel gelten. Hier hatte der Käufer ein ca. 2 Jahr altes (zugelassenes) Fahrzeug erworben, welches eine Laufleistung von etwa 38.000 km hatte und zuvor als Vermietfahrzeug eingesetzt worden war. Vor seiner Erstzulassung hatte das Fahrzeug über 19 Monate beim Händler gestanden. Der Käufer fühlte sich betrogen. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Die Klage des Käufers wurde in letzter Instanz abgewiesen. Die Richter waren der Meinung, dass ein Gebrauchtwagenkäufer eine längere Benutzungsdauer, einen höheren Kilometerstand und gegebenenfalls eine intensivere Nutzung in Kauf nehme und er deshalb einen günstigeren Kaufpreis zahle. Ob das Fahrzeug vor seiner ersten Inbetriebnahme 12 Monate oder länger beim Händler herumgestanden habe, sei bei einem solchen Gebrauchtfahrzeug kein wertbildender Faktor mehr. Deshalb sei der streitgegenständliche PKW trotz seiner unbestreitbar langen Standzeit vertragsgerecht geliefert worden.

 

 

 

 Peter Hülshörster

 

Rechtsanwalt

 

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

 

www.hrh-anwaelte.de

 

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