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Studentenunterhalt und BAföG


Der Anspruch eines Kindes auf Gewährung von Unterhalt gegen seine Eltern umfasst seinen gesamten Lebensbedarf. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung, wozu auch die Kosten eines Hochschulstudiums zählen. Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 670,00 € monatlich. Das staatliche Kindergeld deckt den Bedarf in Höhe von 184,00 € (beim ersten und zweiten Kind). Die restlichen 486,00 € sind von den Eltern aus eigenem Einkommen zu decken. Voraussetzung des Unterhaltsanspruches ist die Bedürftigkeit. Hat der Studierende eigenes Vermögen, etwa aufgrund einer Erbschaft, muss er hiervon seine Lebenshaltungskosten während des Studiums selbst bezahlen. An der Bedürftigkeit fehlt es aber auch insoweit, als der Studierende einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat. Grundsätzlich ist einem Studierenden nämlich die Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen zumutbar, auch wenn diese Leistungen nur zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als Darlehen gewährt werden. Denn die Darlehensbedingungen sind sehr günstig. Das Darlehen ist nämlich zinslos und erst beginnend mit dem 5. Jahr nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Führt das im Studium befindliche Kind einen Unterhaltsrechtsstreit mit einem Elternteil oder beiden Eltern, hat es darzulegen und nachzuweisen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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