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Schönheitsreparaturen – Geht bald nichts mehr?


Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.03.2015 gilt, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, einem Mieter bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung in einem Formularmietvertrag die Verpflichtung zur regelmäßigen Ausführung von Schönheitsreparaturen aufzuerlegen. Entsprechende Regelungen sind – auch in älteren Mietverträgen – unwirksam. Eine Ausnahme lässt der Bundesgerichtshof dann zu, wenn trotz fehlender Anfangsrenovierung mit dem Mieter ein angemessener Ausgleich vereinbart wurde.

In der Praxis wurde versucht, sich an diese neue Rechtsprechung anzupassen. In Mietvertragsformularen wird nun ausdrücklich festgehalten, wenn eine Wohnung zu Mietbeginn renoviert überlassen wurde. In diesem Fall kann vereinbart werden, dass der Mieter die regelmäßigen Schönheitsreparaturen trägt. Zum Teil gibt es Bemühungen, bei unrenoviert übernommenem Wohnraum einen angemessenen Ausgleich für die Durchführung der Arbeiten seitens des Mieters festzuhalten, meist nicht ganz unerhebliche finanzielle Zusagen.

All dies könnte nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.03.2017 neu zu bewerten sein. Denn das Landgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass es auch bei renoviert überlassenem Wohnraum unzulässig sein soll, einer Mietpartei die Ausführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen aufzuerlegen. Dabei wird argumentativ an die Wertung des Gesetzgebers angeknüpft, dass der Vermieter für während der Mietzeit auftretende Mietmängel die Verantwortung trägt und abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind. Nach der Auffassung des Landgerichts Berlin sei dies auf Schönheitsreparaturen zu übertragen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.  Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof entscheidet.  Sollte das Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt werden, werden zukünftig „Schönheitsreparaturen-Klauseln“ in Formularmietverträgen nicht mehr möglich sein.

 

 

Michael Wüst 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

www.hrh-anwaelte.de

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