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Pünktlichkeit der Mietzahlung – neue Rechtsprechung


 

Das Gesetz bestimmt für Wohnraummietverhältnisse, dass die vereinbarte Miete spätestens bis zum 3. Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte – in der Regel Monate – „zu entrichten“ ist. Dies findet sich in fast jedem Formularmietvertrag wieder.  

 

Ganz überwiegend wurde diese Regelung so verstanden, dass es für die Pünktlichkeit der Mietzahlung auf den Eingang beim Vermieter ankommt. Bargeld muss also bis zum 3. Werktag übergeben und Buchgeld bis zum  3. Werktag auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben worden sein. Doch dies wird ab sofort anders bewertet werden müssen. 

 

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 05.10.2016 entschieden, dass es bei einer Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters ankommen soll. Maßgeblich sei, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des jeweiligen Zeitabschnittes erteilt habe. Dies begründet der Bundesgerichtshof damit, dass sich der Gesetzgeber auf ein „Entrichten“ beziehe und beispielsweise nicht von einer „Zahlung“ die Rede sei. Ein „Entrichten“ bedeute aber nur, dass der Mieter das auf seiner Seite notwendige vornehmen müsse, um die Mietzahlung auf den Weg zu bringen.  

 

Je nach Lage der Bankarbeitstage kann demnach auch eine Überweisung, die erst 2, 3 oder gar 4 Tage nach dem 3. Werktag eingeht, noch pünktlich sein. 

 

Für die Praxis hat dies durchaus Bedeutung. Denn Zahlungsverzug mit der Folge des Anfalls von Verzugszinsen und der Verpflichtung von Übernahme von Rechtsverfolgungskosten kann nicht mehr automatisch ab dem Folgetag des 3. Werktages angenommen werden. Ferner wird bei Kündigungen wegen häufig verspäteter Mietzahlungen näher zu prüfen sein, ob tatsächlich die gesetzliche geregelte Zahlungsfrist überschritten wurde oder nicht.

 

 

 

 

Michael Wüst 

 

Rechtsanwalt

 

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

 

www.hrh-anwaelte.de

 

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