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Praktikum und Mindestlohn


Das Gesetz definiert Praktikanten als Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. Für diese, die bislang nur gering oder gar nicht entlohnt wurden, gilt ab 01.01.2015 ebenfalls das Mindestlohngesetz. Doch es gibt Ausnahmen. Unabhängig von Praktika sind Jugendliche vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Gleiches gilt für Auszubildende oder ehrenamtlich Tätige. Für den Bereich von Praktika gibt es spezielle Ausnahmen. So wird ein verpflichtendes Praktikum nach einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer Ausbildung an einer Berufsakademie nicht erfasst, egal wie lange es dauert. Ferner fällt ein sogenanntes Orientierungspraktikum für Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums nicht unter den Mindestlohn. Ein solches Praktikum darf aber nicht länger als drei Monate dauern. Ferner bleiben Praktika außen vor, die begleitend zur Berufs- oder Hochschulausbildung stattfinden. Auch hier gilt, dass eine Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden und nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden haben darf. Schließlich sind ausgenommen Einstiegsqualifizierungen nach dem Sozialgesetzbuch, die Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit vermitteln, und Berufsausbildungsvorbereitungen für sozial benachteiligte Personen. In der Zusammenschau ist festzustellen, dass sich der Gesetzgeber zu recht engen Ausnahmen hat durchringen können. Die bisher in einigen Branchen weit verbreitete Praxis, zum Teil langfristiger und nicht oder nur gering vergüteter Praktika kann nicht aufrecht erhalten werden. Zu erwarten ist, dass es künftig deutlich weniger Praktikumsplätze geben wird, da kaum ein Arbeitgeber bereit ist, den sehr teuren Mindestlohn zu bezahlen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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