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Linksabbiegen ist gefährlich


 

Ein Vorgang, den jeder Kraftfahrer schon tausende Male absolviert hat: Das Linksabbiegen, sei es in eine andere Straße, sei es in ein Grundstück. Die Praxis der Verkehrsgerichte zeigt, dass dieser Fahrvorgang gefahrengeneigt ist. Das OLG München hat in einer erneuten Entscheidung die rechtlichen Bedingungen für den Verkehrsunfall zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer zusammengefasst.  

 

Kollidiert ein Linksabbieger mit einem Überholer, so hat der Linksabbieger das überholende Auto in der Regel nicht gesehen. Der Überholer hat in der Regel nicht bemerkt, dass der andere abbiegen will. Beide fühlen sich also schuldlos. Erklärt der Linksabbieger dem Amtsrichter: „Da war nichts“, so erhält er oftmals zur Antwort, dass das andere Auto doch wohl nicht vom Himmel gefallen sein könne.  

 

Mit den Worten der Straßenverkehrsordnung bedeutet das Folgendes: Überholt werden darf nicht bei unklarer Verkehrslage. Gibt es also nur geringfügige Anhaltspunkte dafür, dass das vorausfahrende Fahrzeug abbiegen will, so muss die Überholabsicht zurückgestellt werden. Der Linksabbieger hat umfassende Rückschaupflichten. Das Gesetz nennt dies doppelte Rückschaupflicht. Der Linksabbieger muss sich durch Spiegelblick und durch den Schulterblick nach links darüber vergewissern, dass hinter oder neben ihm kein anderes Auto ist. Das nicht nur einmal, sondern zweimal. Das erste Mal, wenn sich der Linksabbieger entscheidet, demnächst abzubiegen. Das zweite Mal unmittelbar vor dem Abbiegen. Kommt der Kraftfahrer dieser hohen Anforderung nach, so kann er ein überholendes Fahrzeug nicht übersehen.  

 

Deshalb, so das OLG München, besteht ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers. Es kann davon ausgegangen werden, dass er durch fehlerhaftes Linksabbiegen den Verkehrsunfall verursacht hat. Für eine Mithaftung des Überholers bleibe dann unter Umständen kein Raum mehr.  

 

Diese Erwägung des OLG München ist aber sehr theoretisch. Der Überholer haftet dann nämlich mit, wenn die Verkehrslage unklar war, so dass er nicht hätte überholen dürfen. Hierfür kann es mehrere Anhaltspunkte geben: Das Linksblinken, das Linkseinordnen oder das Abbremsen. Welches dieser „Warnzeichen“ für den Überholer erkennbar war, muss im Einzelfall entschieden werden.  

 

In der Praxis trägt der Überholer in der Regel einen Anteil von 30 – 50 %; den Rest der Linksabbieger. Also: Sorgfältig umschauen, damit kein Auto vom Himmel fällt.

 

  

 

Peter Hülshörster

 

Rechtsanwalt

 

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

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