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Gewährleistungseinbehalte gegen Bürgschaft: Zug um Zug!


Eine auch in der Praxis bedeutsame Frage hat im Jahre 2012 das OLG Düsseldorf beantwortet. In einem Rechtsstreit vor diesem Gericht verlangte der Bauunternehmer für Lieferung und Montage von Fensterelementen Zahlung vom Bauherren. Die Parteien des Rechtsstreits hatten einen Bauwerkvertrag abgeschlossen, in dem sie vereinbart hatten, dass der Bauherr bei der Rechnung des Bauunternehmers einen sogenannten Sicherheitseinbehalt für die Dauer der Gewährleistungszeit (5 Jahre) vornehmen durfte. Im Gegenzuge war der Bauunternehmer berechtigt, diesen Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft abzulösen. Bei diesen Vertragsklauseln handelte es sich um ganz übliche und gebräuchliche Regelungen eines Bauwerkvertrages. Die Vertragsklausel über den Sicherheitseinbehalt beruht auf dem Interesse des Bauherren, dass er seine Gewährleistungsrechte auch langfristig realisieren kann. Aus diesem Grunde darf er einen vertraglich bestimmten Prozentsatz der Werklohns einbehalten, wenn es vertraglich vereinbart ist. Damit aber der Bauunternehmer zeitnah an sein Geld kommt, steht es ihm frei, dem Bauherren eine Bürgschaft in gleicher Höhe vorzulegen. Dann muss der Bauherr zahlen. Der Bauunternehmer bekommt sein Geld; der Bauherr ist abgesichert. Im vorliegenden, vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall war der Bauherr der Auffassung, er müsse erst dann zahlen, wenn er die Bürgschaft in Händen halte. Der Bauunternehmer war ebenso misstrauisch. Er meinte, er müsste die Bürgschaft erst übergeben, wenn er seinen Restwerklohn erhalten habe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte zur Zahlung Zug um Zug. Keiner der beiden Vertragsparteien ist zur Vorleistung verpflichtet; die Leistungen sind gleichzeitig auszutauschen. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages die wirksame Vereinbarung des Sicherheitseinbehaltes nicht in Zweifel stehe. Der vereinbarte Sicherheitseinbehalt rechtfertige aber eine Verurteilung Zug um Zug gegen Gestellung der Bürgschaft. Das Oberlandesgericht führte aus, dass es rechtlich durchaus umstritten sei, ob eine derartige Zug um Zug Leistung verlangt werden könne. Denn es sei in der Rechtsprechung bisher vertreten worden, dass der Bauunternehmer die Auszahlung des Sicherheitseinbahltes mangels Fälligkeit überhaupt nicht verlangen könne, solange noch die Befugnis des Bauherren bestehe, die Sicherheit zu behalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wägte aber die beiderseits berechtigten Interessen der Vertragsparteien ab. Es kam zu der Erkenntnis, dass der Bauunternehmer im Falle einer Vorleistungspflicht in Gefahr sei, dass der Bauherr die Bürgschaft entgegen nehme und dann den Sicherheitseinbehalt nicht auszahle. Umgekehrt müsse der Bauherr geschützt werden, dass er die Bürgschaft auch bekomme, wenn er Zahlung an den Bauunternehmer leiste. Ein effektiver Schutz sei nur gewährleistet, wenn die sogenannte Austauschsicherheit Zug um Zug angeboten und geleistet werde. Das Oberlandesgericht verurteilte den Bauherren deshalb zur Zahlung des Restwerklohns, allerdings nur Zug um Zug. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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