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Geldbuße für Blitzer-App


 

Das Oberlandesgericht Rostock hatte – dem Oberlandesgericht Celle nachfolgend – sich mit einem Bußgeldverfahren zu befassen, welches die Benutzung einer sogenannten Blitzer-App auf dem Smartphone zum Gegenstand hatte.  

 

Der betroffene Pkw-Fahrer hatte im Fahrzeug sein Smartphone eingeschaltet. Das Smartphone war – für die Entscheidung eigentlich unerheblich – in einer Halterung fest an der Windschutzscheibe montiert. Der Betroffene hatte auf seinem Smartphone eine Blitzer-App installiert und vor Beginn der Fahrt aufgerufen. Den Bußgeld-Tatbestand des Benutzens eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllte dieses Verhalten nicht.  

 

Allerdings hatte das Amtsgericht im Bußgeldverfahren ebenso wie die Bußgeldbehörde auf § 23 Abs. 1 b StVO verwiesen und ein Bußgeld von 75,00 € verhängt. Dieses Bußgeld war bepunktet. Die genannte Vorschrift lautet wie folgt:  

 

„Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarnt- oder Laserstörgeräte)“.  

 

Der betroffene Kraftfahrer war der Ansicht, dass sein Smartphone nicht unter diese Definition von Geräten falle. Es handele sich schließlich um ein Mobiltelefon und nicht um ein Störgerät. Dieser Argumentation mochten die Richter sich nicht anschließen. Wenn auf dem Smartphone eine Blitzer-App installiert sei und diese während der Fahrt auch aufgerufen sei, so müsse das Smartphone den vom Gesetzgeber genannten Geräten gleichgestellt werden. Es bestehe kein Unterschied. Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten deshalb die Verurteilung.  

 

Im Einzelfall dürfte es aber durchaus problematisch sein, den Nachweis zu führen, dass die Blitzer-App tatsächlich aufgerufen und benutzt worden ist. Nur dann ist eine Verurteilung zu rechtfertigen. 

 

 

 

 

Peter Hülshörster

 

Rechtsanwalt

 

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

 

www.hrh-anwaelte.de

 

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