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Ehe zu Ende? Wann muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?


Ist eine Ehe zu Ende, so stellt sich die Frage: „Muss ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zahlen?“

Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungs- und Geschiedenenunterhalt unterschieden, auch wenn der Unterhaltsanspruch in beiden Fällen gleich hoch sein kann. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Trennungsunterhalt.

Trennen sich zwei Ehegatten, so zerbricht auch ihre wirtschaftliche gemeinschaftliche Basis. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat daher einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Ehegatten tatsächlich getrennt sind. Anders als beim umgangssprachlichen Begriff ist für eine Trennung im rechtlichen Sinne nicht zwingend notwendig, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, nicht mehr gemeinsam wirtschaften und insgesamt unabhängig voneinander leben. Es muss also erkennbar werden, dass die Ehegatten ihren Alltag nicht mehr gemeinsam verbringen und daher z.B. getrennt voneinander waschen, einkaufen, schlafen oder essen. Zudem sollten sie in unterschiedlichen Räumen leben und getrennte Konten haben.

Ein Unterhaltsanspruch setzt zudem voraus, dass einem Ehegatten nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Bedarf selbst bestreiten zu können; er also bedürftig ist. Sein Bedarf wird hierbei an den ehelichen Lebensverhältnissen gemessen. Der wirtschaftlich stärkere Ehegatte kann dabei in aller Regel frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres verlangen, dass der andere Ehegatte arbeiten geht bzw. mehr arbeiten geht als bisher. Ob bzw. ab wann eine solche „Erwerbsobliegenheit“ besteht, richtet sich dabei immer nach den Umständen des Einzelfalls wie z.B. der Tatsache, ob der Ehegatte während des Zusammenlebens der Eheleute erwerbstätig war.

Dem bedürftigen Ehegatten muss auf der anderen Seite ein Ehegatte gegenüber stehen, der leistungsfähig ist. D.h., er muss mehr Mittel zur Verfügung haben, als er für seinen eigenen Unterhalt und den von vorrangigen Unterhaltsberechtigten (z.B. Kinder, die minderjährig sind oder noch zur Schule gehen) benötigt.

Ein Anspruch besteht nicht, wenn er ausnahmsweise verwirkt ist oder auf rückständigen Unterhalt verzichtet wurde. Für die Zukunft kann nicht auf Trennungsunterhalt verzichtet werden.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet, sobald die Scheidung rechtskräftig wird. Anschließend kann möglicherweise ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt bestehen. Die Voraussetzungen des Geschiedenenunterhalts unterscheiden sich von denen des Trennungsunterhalts jedoch erheblich, insbesondere da ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt nur dann besteht, wenn ein besonderer Grund hierfür vorliegt, z.B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Unterhalt wegen Krankheit.

Verena Seiler
Rechtsanwältin
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

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