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Die Errichtung eines Testamentes


Wer ein Testament errichten will, muss sich der gesetzlichen Formvorschriften bewusst sein. Das Gesetz kennt zwei ordentliche Testamentsformen. Dies sind das Testament zur Niederschrift eines Notars sowie das eigenhändige Testament. Beide Formen sind gleichwertig. So kann ein notarielles durch ein eigenhändiges Testament ergänzt oder widerrufen werden und umgekehrt. Das eigenhändige Testament hat den Vorteil, keine (Notar) Kosten zu verursachen, bürgt aber die Gefahr in sich, dass es nach dem Erbfall von dritter Seite vernichtet werden kann oder unauffindbar ist. Es muss vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ein per Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist unwirksam, selbst wenn es per Hand unterzeichnet ist. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten. Es kann aber auch einer der beiden Namen genügen, wenn er zur Feststellung der Urheberschaft und der Ernstlichkeit der Erklärung ausreicht. Unter diesen Voraussetzungen kann sogar eine Unterzeichnung mit einer Verwandtenbezeichnung wie „Euer Vater“ ausreichend sein. Zur Abgrenzung des Testamentes von einem bloßen Entwurf muss die Unterschrift den Text des Testamentes abschließen, also am Ende des Textes stehen. Nur so kann auch die Vollständigkeit des Testamentes festgestellt werden. Zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, aber dringend zu empfehlen ist es, das Testament mit dem Datum seiner Errichtung zu versehen. Wer nicht lesen kann, ist nach dem Gesetz nicht in der Lage, ein eigenhändiges Testament zu errichten. Vielmehr muss er notarielle Hilfe in Anspruch nehmen. Ein notarielles Testament kann in zweierlei Art und Weise errichtet werden. Zum einen kann der Erblasser seine letztwilligen Verfügungen vor dem Notar mündlich erklären, woraufhin dieser das Testament verfasst und die Niederschrift vorliest. Anschließend muss der Erblasser die Niederschrift genehmigen. Ferner muss sie dann sowohl vom Erblasser als auch vom Notar unterzeichnet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser dem Notar ein Schriftstück übergibt und mündlich erklärt, dass dieses seinen letzten Willen enthalte. Das Schriftstück kann offen oder verschlossen übergeben werden. Es ist unerheblich, wer es geschrieben hat und ob es unterschrieben ist. Bei dieser Variante muss der Notar eine Niederschrift über den vorbeschriebenen Vorgang fertigen, die ebenfalls vom Erblasser genehmigt und von ihm und dem Notar unterzeichnet werden muss. Außer den vorbeschriebenen ordentlichen Testamentsformen bestehen auch außerordentliche Formen, von denen nur in besonderen Situationen Gebrauch gemacht werden kann. Es handelt sich um das Seetestament, das Nottestament vor dem Bürgermeister und das Nottestament vor drei Zeugen. Allen Nottestamenten ist gemeinsam, dass sie als nicht errichtet gelten, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außer Stande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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