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Die Erbengemeinschaft


Sind nach dem Tod eines Menschen mehrere Personen zu Erben berufen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese besteht bis zur vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses. Die Auseinandersetzung umfasst die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und anschließend die Verteilung des Überschusses nach dem Verhältnis der Erbteile.

Die Erben müssen beschließen, wie die Auseinandersetzung im Einzelnen durchgeführt werden soll. Können sie sich nicht einigen, haben sie die Möglichkeit, das Nachlassgericht (Amtsgericht) um Vermittlung zu bitten. Das Nachlassgericht kann die Art und Weise der Auseinandersetzung jedoch nicht gegen den Willen eines Erben vorschreiben. Wenn keine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung zustande kommt, kann ein Miterbe den anderen gerichtlich auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan verklagen, den er nach den gesetzlichen Bestimmungen verfasst hat.

Haben die Erben einvernehmlich festgelegt, wie die Auseinandersetzung durchzuführen ist, oder hat das Prozessgericht aufgrund der Klage eines Miterben hierüber entschieden, so müssen die Geschäfte, die zur Durchführung der Auseinandersetzung notwendig sind, von den Erben vollzogen werden, z. B. durch Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, eines Pkw´s oder durch Auflösung von Sparguthaben des Erblassers.
Zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft kommt es im Rahmen ihrer Auseinandersetzung nicht selten zu Streitigkeiten. Um solche zu vermeiden, kann der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker wird als Träger eines privaten Amtes gesehen, der sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich im eigenen Namen, aber mit Wirkung für die Rechte der Erben tätig wird. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz. Der Testamentsvollstrecker kann dann die in den Nachlass gefallenen Gegenstände im eigenen Namen veräußern, Forderungen einziehen und Verbindlichkeiten begleichen. Schließlich hat er den verbleibenden Erlös zwischen den Erben aufzuteilen.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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